Aufenthalt in Deutschland

Freizügigkeitsrecht in den ersten drei Monaten

Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat grundsätzlich das Recht, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden anderen Mitgliedsstaat einzureisen und genießt dort bis zu drei Monaten ein bedingungsloses Aufenthaltsrecht – unabhängig vom Aufenthaltszweck. Zur Einreise ist lediglich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis notwendig. 

Unionsbürger benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und haben uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang. Das Freizügigkeitsrecht besitzen Bürgerinnen und Bürger und deren Familienangehörige aller EU-Mitgliedstaaten.

Freizügigkeitsrecht nach drei Monaten

Außer in den ersten drei Monaten ist das Freizügigkeitsrecht vor Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes an bestimmte Aufenthaltszwecke gebunden.

Personengruppen die freizügigkeitsberechtigt sind:

• Arbeitnehmer

• niedergelassene selbstständige Erwerbstätige

• Erbringer von Dienstleistungen

• Empfänger von Dienstleistungen

• Verbleibeberechtigte

• Rentner

• Studenten und

• Sonstige Nichterwerbstätige, sowie deren jeweilige Familienangehörige.

Für nichterwerbstätige Unionsbürger gelten besondere Voraussetzungen. Sie sind nur  dann freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familienangehörigen für die gesamte Dauer ihres Aufenthalts verfügen (§ 4 Satz 1 FreizügG/EU). Die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Existenzmittel sind alle gesetzlich zugelassenen Einkommen und Vermögen in Geld, Geldwert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, so auch Renten.

Als ausreichender Krankenversicherungsschutz kann der Umfang angesehen werden, den eine

gesetzliche Krankenversicherung bieten würde.

Die Ausländerbehörde/Meldestelle kann verlangen, dass der Unionsbürger das Vorliegen dieser Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht glaubhaft macht.

Freizügigkeitsbescheinigung

Ab dem 01 .01 .2013 muss die Freizügigkeit nicht mehr mit einer Bescheinigung nachgewiesen werden, die sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung wurde ersatzlos gestrichen. Hierzu: Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften vom 21 . Januar 201 3 (BGBL I S. 86).

Weitere Informationen

Internet

www.europa.eu

www.bamf.de